Was passiert mit dem Bankgeheimnis?
Mit der Steuerreform 2015/16 wurde auch das sogenannte Bankenpaket beschlossen. Doch welche Änderungen ergeben sich daraus für Kunden – vor allem in puncto Bankgeheimnis?
as Bankgeheimnis bezeichnet die zeitlich unbegrenzte Geheimhaltungspflicht von Kreditinstituten und für sie tätigen Personen: Sie dürfen Geheimnisse, die sie nur aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden erfahren haben, nicht offenbaren oder verwerten. Davon gab es immer schon Ausnahmen, so konnten Behörden beispielsweise bei einem Finanzstrafverfahren Einsicht in Konten nehmen. Mit dem neuen Bankenpaket hat sich dieser Kreis erweitert. „Eine wichtige Änderung ist, dass künftig nicht nur bei einem Finanzstrafverfahren in die Konten Einsicht genommen werden kann, sondern auch im Abgabeverfahren, wenn es zweckmäßig und notwendig ist“, erklärt Dr. Bernhard Koch, Head of Legal Services Domestic bei der Raiffeisen Bank International. In einem speziellen Verfahren erstellt das betreffende Finanzamt dabei eine Anordnung zur Auskunftserteilung, die dann das Bundesfinanzgericht genehmigen muss, damit in weiterer Folge Auskunft erteilt wird. „Das gab es früher nicht, dass die Finanzbehörden ohne Strafverfahren Einsicht erhielten“, resümiert Koch.
Zentrales Kontenregister.
Eine zweite wesentliche Änderung ist das Kontenregister: In Zukunft sind sämtliche österreichischen Bankkonten beim Finanzministerium in einem zentralen Register zu führen.
„Jeder ist davon betroffen, beispielsweise jeder Privatkunde, jeder Unternehmer, aber auch die Öffentliche Hand selbst“, konkretisiert Koch. Neben den Kontoinhabern müssen auch Treugeber, wirtschaftliche Eigentümer und Zeichnungsberechtigte registriert werden. „Die Kontostände werden dabei nicht angeführt, nur dass es das Konto grundsätzlich gibt und bei welchem Kreditinstitut“, erklärt der Jurist und vergleicht: „In Deutschland gibt es ein solches zentrales Abfrage-Instrument schon länger. Es ist zwar etwas anders organisiert, aber mit demselben Ergebnis. Dort darf nicht nur die Finanz- und Strafbehörde Einsicht nehmen, sondern zum Beispiel auch Sozialbehörden. In Österreich ist es momentan nur auf die Finanz- und Strafbehörde beschränkt.“
Verpflichtende Meldungen.
Zusätzlich gibt es Meldepflichten bei Ab- und Zuflüssen. So müssen rückgehend bis zum 1. März 2015 alle Kapitalabflüsse ab 50.000 Euro von Privatkonten der Finanz gemeldet werden, ausgenommen sind somit Geschäftskonten von Unternehmen. Eine weitere Meldepflicht betrifft Kapitalzuflüsse ab 50.000 Euro aus der Schweiz und Liechtenstein. Diese ist zeitlich in der Vergangenheit eingeschränkt: Für die Schweiz von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 und Liechtenstein von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013. „Begründet wird dieses Vorgehen damit, auch Zuflüsse vor den Steuerabkommen zu verwerten“, so Koch. Grundsätzlicher Sinn und Zweck des Pakets sei, die Abgabenhinterziehung noch stärker hintanzuhalten und zusätzliche Aufklärungsmöglichkeiten zu geben, so Koch.