Hintergrundwissen
Kundenkontakt im Paragraphendschungel
Kunden zu werben oder über aktuelle Angebote zu informieren, ist für viele Geschäftszweige unerlässlich. Doch wer alles richtig machen will, sieht sich einem Dickicht aus gesetzlichen Regelungen gegenüber. Hilfe bieten hier die Tipps vom Unternehmensrechts-Experten Ivo Rungg.
uch klein- und mittelständische Unternehmen sollten vorsichtig sein, wenn es um Werbemaßnahmen geht“, warnt Ivo Rungg. Der Rechtsanwalt von der Kanzlei Binder Grösswang berät und vertritt vor allem Unternehmen. Dementsprechend kennt er die vielen Fallstricke, die die Rechtslage beim Kundenkontakt mit sich bringen kann. Zwar strafe die Behörde bei einer ersten Übertretung meist recht milde, zumindest solange keine systematische Rechtsverletzung vorliegt. „Schaltet sich aber ein Mitbewerber oder zum Beispiel die Arbeiterkammer oder der Verein für Konsumenteninformation ein, kann es schnell sehr teuer werden. Vor allem für Unternehmen, die kein großes Budget zur Verfügung haben.“ Die Gesetzeslage in Österreich bietet dabei gleich doppeltes Konfliktpotenzial.
Verbot mit Ausnahmen.
Generell gilt: Das postalische Versenden von Werbung ist grundsätzlich unproblematisch. Vor allem Postwurfsendungen, die unadressiert zugestellt werden, sind gesetzlich unbedenklich. „Kommen allerdings elektronische Kommunikationsmittel – also E-Mail, SMS, aber auch einfach nur das Telefon – ins Spiel, gilt es, das Telekommunikationsgesetz zu beachten“, warnt der Experte.
„Hier schreibt der Artikel 107 grundsätzlich vor, dass Personen zu Werbezwecken nur nach ihrer Zustimmung kontaktiert werden dürfen.“ Der Gesetzestext ist dabei klar formuliert. Das sogenannte „Cold Calling“, also der Anruf, aber auch jede andere elektronische Kontaktaufnahme rein zu Werbezwecken ist nur mit Zustimmung des Betroffenen erlaubt. Und selbst bestehende, langjährige Kunden dürfen zwar zur Vertragsabwicklung kontaktiert werden, nicht aber um sie zum Beispiel über neue Angebote zu informieren – aber es gibt Ausnahmen.
Diese werden durch das sogenannte Opt-in-Prinzip geregelt: Erhält ein Unternehmen die eindeutige Zustimmung eines Kunden, ihn zu Werbezwecken zu kontaktieren, darf es auch dessen Daten dazu benutzen. „Online geschieht das am besten über zwei Check-Boxen“, empfiehlt der Experte. Eine davon sollte das Telekommunikationsgesetz abdecken. „Die zweite ist für die Zustimmung zur Verwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes da – der zweiten Möglichkeit, sich rechtlich aufs Glatteis zu begeben.“ Zum Beispiel in einem E-Mail-Newsletter die Option zu bieten, den Dienst abzubestellen, sieht Rungg zwar als guten, kundenfreundlichen Zusatz. Im Sinne des Opt-in ersetze das aber nicht die Zustimmung oder die klare und deutliche Möglichkeit, beim Vertragsabschluss E-Mail-Werbung abzulehnen.
Löschung vorgeschrieben.
Das Datenschutzgesetz regelt unter anderem die Nutzung, Speicherung und Weitergabe der Kundendaten. Wenn der Verwendung zur Bewerbung eigener Produkte einmal zugestimmt ist, können die freigegebenen Informationen in einer Datenbank bis auf Widerruf durch den Kunden gesichert werden. Besteht diese Zustimmung nicht, müssen die Daten streng genommen nach der Vertragsabwicklung gelöscht werden. Außerdem ermöglicht das Datenschutzgesetz die Überlassung von Informationen an Drittunternehmen. „Das bedeutet allerdings nicht die Weitergabe ohne Zustimmung des Kunden oder gar den Weiterverkauf“, warnt der Rechtsanwalt. „Wer die Daten einem anderen Dienstleister überlässt, tut das, damit dieser sie im Sinne des eigenen Betriebs verwendet.“ Als Beispiel dafür nennt er ein Marketingunternehmen, das die Produkte und Angebote seines Auftraggebers bewirbt. Jemand anderer darf mit diesen Daten nicht werben.
„Besondere Vorsicht ist deswegen beim Zukauf von Daten geboten“, warnt Rungg. Sogenannte Adressverlage bieten oft maßgeschneiderte Kundenkarteien von Personen an, die in ein bestimmtes Profil passen und der Weitergabe an Unternehmen zugestimmt haben. Das bietet die Möglichkeit, Kunden deutlich zielgerichteter anzusprechen.
„Auch klein- und mittelständische Unternehmen sollten vorsichtig sein, wenn es um Werbemaßnahmen geht.“
Ivo Rungg, Rechtsanwalt
„Allerdings gibt es hier, wie in jeder Branche, seriöse und weniger seriöse Anbieter. Und sollten die Daten aus einer dubiosen Quelle stammen und keine Zustimmung zur Verwendung vorliegen, kommt der Datenkäufer zum Handkuss.“
Datenpflege.
Aufgrund der relativ komplexen Materie rät der Anwalt deswegen gerade für den KMU-Bereich, die Kundendatenbank so genau und aktuell wie möglich zu führen und zu warten. Dazu gehört auch eine Überprüfung der bereits vorhandenen Datensätze dahingehend, ob eine Zustimmung vorliegt oder diese widerrufen wurde. Zudem sollte man regelmäßig die sogenannte Robinson-Liste abfragen.
Diese wird von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH für elektronische Post geführt. „Jemand, der sich in eine solche Liste eintragen lässt, legt meistens viel Wert darauf, keine derartige Werbung zu erhalten“, meint Rungg. Dementsprechend empfehle es sich, dort eingetragene Personen möglichst schnell aus der eigenen Datenbank zu entfernen.
Auch wer sich aktuell an die Regeln hält, ist aber auf Dauer nicht vor Fehltritten gefeit. Denn gerade im Datenschutzrecht ist mit baldigen Änderungen zu rechnen, schätzt der Experte die Lage ein: „Deswegen ist es ratsam, die Thematik im Auge zu behalten und früh genug zu reagieren.“