Abfertigung ALT: So schützen sich Unternehmen vor bösen Überraschungen
Trotz der Abfertigung NEU befindet sich noch immer rund ein Viertel aller Angestellten im alten Abfertigungssystem, dabei müssen Betriebe jedoch Wichtiges beachten.
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eit 1. Jänner 2003 gilt für alle neuen Arbeitsverhältnisse das Abfertigungssystem NEU. 20 bis 25 Prozent aller Arbeitnehmer befinden sich einer Branchenschätzung zufolge aber noch im alten Abfertigungssystem.
„Zwar wissen Unternehmen nicht, ob die Abfertigungsschuld schlagend wird oder nicht, sie müssen jedoch für Mitarbeiter entsprechende Abfertigungsrückstellungen in der Bilanz führen“, erklärt Florian Steger, Vorsorgeexperte bei Raiffeisen Tirol Consult.
Notwendige Anpassungen.
Laut AFRAC*-Stellungnahme zum Thema „Bewertung von Sozialkapitalrückstellungen“ müssen ab dem Wirtschaftsjahr 2016 die Rückstellungen dem aktuellen Rechnungszins angepasst werden. Er entspricht jenem Zinssatz, zu dem ein Unternehmer mit guter
Bonität am Markt Fremdkapital erhält. „Früher lag der Zins bei bis zu 3,5 Prozent. Das Problem ist, dass der Markt diesen Zinssatz nicht mehr hergibt“, erklärt Steger. „Es sollte unbedingt reagiert werden. In der Bilanz nach dem Unternehmensgesetzbuch muss ein geringerer Zins verwendet werden, um die Rückstellungen richtig darzustellen.“ Der aktuelle Rechnungszins liegt bei etwa 2 bis 2,5 Prozent, wodurch die Rückstellungswerte während des Ansammlungszeitraumes stark steigen. „Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses spürt das Unternehmen keine monetäre Belastung – erst wenn die Abfertigung schlagend wird. Hier geht es schnell um Beträge in Höhe eines Jahresgehalts“, warnt Steger. Die Valida Consulting GmbH erstellt für Unternehmen bei Bedarf Gutachten und Berechnungen von Rückstellungen.
Alternative: Auslagerung.
Eine Vorsorge-Möglichkeit: Der Arbeitgeber schließt eine Abfertigungsauslagerung ab.
„Bei diesem Modell wird die Abfertigungsrückstellungsposition aller bzw. einzelner Arbeitnehmer an ein Versicherungsunternehmen ausgelagert“, so Steger. Werden die Rückstellungen ausgelagert, verschwindet die Position„Abfertigungsrückstellung“ aus der Bilanz. Die Versicherung legt den Betrag an. Besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung, zum Beispiel bei Pensionsantritt, dann erfolgt die Zahlung direkt von der Versicherung an den Arbeitnehmer, besteht kein Anspruch auf Abfertigung, zum Beispiel aufgrund einer Selbstkündigung, dann wird an den Arbeitgeber ausbezahlt. „Die Auslagerung verbessert einerseits die Eigenkapitalquote und andererseits lässt sich der Abfertigungsanspruch gezielt ansparen“, resümiert Steger.
Beim Abfertigungssystem NEU geschieht im Grunde nichts anderes. Dabei werden monatlich 1,53 Prozent des Bruttolohns per Gesetz an eine Mitarbeitervorsorgekasse gezahlt, um den Abfertigungsbetrag in Zukunft bereitzuhalten. Nur beim Abfertigungssystem ALT müssen sich Unternehmen also noch selbst Gedanken machen.
„Die Auslagerung verbessert einerseits die Eigenkapitalquote und andererseits lässt sich der Abfertigungsanspruch gezielt ansparen.“
MMag. Florian Steger, Raiffeisen Tirol Consult