Was Unternehmer zur Registrierkassenpflicht wissen müssen

Obwohl die Registrierkassenpflicht bereits seit 01.05.2016 in Kraft ist, gibt es immer noch große Unsicherheiten bei den Anwendern. Hierzu einige ausgewählte Klarstellungen.

Foto: Gerhard Berger

Was ist eine Registrierkasse?

Als Registrierkassen gelten nicht nur die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Kassen, sondern alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die zur Losungsermittlung oder Dokumentation von Bareinnahmen im Einsatz sind. Wer bereits Registrierkassen in diesem Sinne hat, muss keine neue Registrierkasse anschaffen, sondern kann die bestehende auf die neuen Anforderungen umrüsten lassen.

Welche Voraussetzungen musste die Registrierkasse schon 2016 erfüllen?

Seit 01.04.2016 bzw. 01.05.2016 muss jeder Registrierkassenverpflichtete eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der Kassenrichtlinie 2012 entspricht. Das bedeutet, dass die Registrierkasse über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) verfügen muss, das auf einen externen Datenträger exportierbar ist. Weiters sind mit dieser Kasse die Bareinnahmen zu erfassen und Belege im Sinne der Vorschriften der Bundesabgabenordnung auszustellen.

Welche zusätzlichen Voraussetzungen muss die Registrierkasse 2017 erfüllen?

Spätestens ab 01.04.2017 muss die Registrierkasse neben dem Datenerfassungsprotokoll auch einen Umsatzzähler aufweisen und über einen AES-Sicherheitsschlüssel zur Verschlüsselung dieses Umsatzzählers verfügen. Die Registrierkasse muss darüber hinaus mit einer Signaturerstellungseinheit versehen sein, die für jeden einzelnen Barumsatz eine unabänderliche Signatur vergibt, wodurch Manipulationen verhindert werden sollen. Diese Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten sind über einen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) zu erwerben, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet. 

Wer ist von der Registrierkassenpflicht erfasst?

Jeder Unternehmer, der betriebliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes im Ausmaß von mehr als 15.000 Euro (netto) erzielt und davon mehr als die Hälfte in Form von Bareinnahmen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass als Bareinnahme nicht nur das Bargeld selbst anzusehen ist, sondern darunter fallen auch Einnahmen, die mittels Bankomat- oder Kreditkarten, Barschecks, Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen oder anderen vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen erhalten werden!

„Spätestens ab 01.04.2017 muss die Registrier­kasse neben dem Datenerfassungsprotokoll auch einen Umsatzzähler aufweisen und über einen AES-Sicherheitsschlüssel verfügen.“

Wie hoch ist die Registrierkassenprämie? 

Die Registrierkassenprämie beträgt 200 Euro pro Kassensystem. Hat ein Unternehmer beispielsweise drei Kassensysteme, beträgt die Gesamtprämie 600 Euro. Werden die Daten der einzelnen Kassenstationen allerdings zentral auf einem signaturerstellenden Server gespeichert, ist die Prämie mit höchstens 30 Euro pro Kassenstation begrenzt, sobald der Betrag von 200 Euro überschritten wird. Sind beispielsweise an den Server vier Kassenstationen angeschlossen, beträgt die Prämie 200 Euro. Sind an den Server hingegen zehn Kassenstationen angeschlossen, beträgt die Prämie 300 Euro.

Mag. Arnulf Perkounigg, Ehemaliger Direktor des Raiffeisenverbandes Tirol