Gastkommentar

Details zur Registrierkassenpflicht

Ab 2016 müssen alle Betriebe ihre Umsätze (Losungen) mittels Registrierkassen aufzeichnen. Die Verpflichtung zur Installierung der Manipulationssicherheit dieser Kassensysteme gilt ab 2017.
Details werden in der Barumsatz-Verordnung und in der Registrierkassensicherheits-Verordnung geregelt. Außerdem ist ein umfangreicher Erlass des Finanzministeriums in Ausarbeitung.

Foto: Die Fotografen
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elcher Betrieb muss eine Registrierkasse haben?
Betriebe, die mehr als 7.500 Euro Barumsätze jährlich tätigen, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen. Es geht also nicht nur um die „klassische Registrierkasse“, sondern generell um elektronische Aufzeichnungssysteme. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit die Registrierkassenpflicht eintritt:Der jährliche Umsatz für den jeweiligen Betrieb muss über 15.000 Euro liegen. Die darin enthaltenen Barumsätze müssen mehr als 7.500 Euro betragen.

 

Unter „Barumsätzen“ für die Registrierkassenpflicht versteht das Gesetz alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Der Gesetzgeber definiert also die Barumsätze in einer ganz erstaunlichen Weise: Völlig unerwartet wird z. B. das Zahlen mit Kreditkarte als „Bargeschäft“ angesehen. Diese Interpretation dient offensichtlich dazu, möglichst viele Betriebe in die Registrierkassenpflicht zu drängen. Lediglich dann, wenn die Kunden mittels „klassischer Banküberweisung“ zahlen, liegen keine Barumsätze vor. Wenn man die Registrierkassenpflicht vermeiden möchte, könnte man den Kunden die Ware auf Lieferschein aushändigen, die Rechnung nachsenden und in der Folge überweist der Kunde das Geld von seinem Bankkonto.

 

Was passiert, wenn der Umsatz die 15.000 Euro plötzlich übersteigt?
Die Registrierkassenpflicht besteht nach dem Gesetzestext mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des USt-Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze bei überwiegenden Barumsätzen erstmals überschritten wurde.

 

Welche Ausnahmen gibt es?
In der Barumsatz-Verordnung werden einige Ausnahmen genannt. So sind Umsätze im Freien bis 30.000 Euro (sogenannte „Kalte-Hand-Umsätze“), kleine Vereinsfeste, Automatenumsätze (bis 20 Euro Einzelumsatz), Fahrausweisautomaten und Online-Shop-Umsätze befreit.Mein Hinweis: Bitte denken Sie bei dieser neuen Pflicht nicht nur an die althergebrachte Registrierkasse! Der Gesetzgeber versteht unter „Registrierkasse“ vielmehr alle elek­tronischen Registrierkassen, Kassensysteme oder sonstige elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Erfassung der Umsätze.

 

Auch eine Software zur Erstellung von Rechnungen (Fakturasoftware) zählt dazu. Der Betrieb hat also nach Zutreffen der Voraussetzungen noch drei Monate Zeit, um ein entsprechendes Kassensystem anzuschaffen. Die Betriebsinhaber müssen also künftig nicht nur die Umsatzhöhe beachten, sondern auch das Zahlungsverhalten der Kunden. Sollte sich das Zahlungsverhalten (z. B. mehr Überweisungen anstatt „Barzahlungen“) ändern, könnte die Registrierkassenpflicht eintreten oder auch wegfallen.

 

Im Entwurf vom ministeriellen Regis­trierkassen-Erlass wird von einer „Übergangsphase“ gesprochen: Bis 30.06.2016 wer­den „Verstöße“ gegen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanz­strafrechtlichen Konsequenzen haben. Wenn ein Betrieb im 2. Quartal 2016 immer noch keine Registrierkasse installiert hat und wenn dafür auch noch besondere Gründe für die Nichterfüllung glaubhaft gemacht werden können, sieht der Minister ebenfalls noch von Konsequenzen (Strafen) ab. Mein Tipp daher: Holen Sie sich vom Kassenhändler rechtzeitig eine Bestätigung, wenn Ihr Betrieb eine spezielle Lösung benötigt!

 

Wie sorgt man für die Manipulations-sicherheit der Kassensysteme?

Das elektronische Aufzeichnungssystem ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Unternehmer zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen. Diese Manipulationssicherheitspflicht tritt erst ab 2017 in Kraft.

 

Gibt es für größere Betriebe Erleichterungen?

Das Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer (wie vorhin beschriebenen) geforderten Signaturerstellungseinheit besteht. Dafür muss der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellen. Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden. Dazu müssen mehr als 30 Registrierkassen für ein Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensystem verbunden sein. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.